Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZB)  

ALL MARK ALUMINIUM GmbH 

Flughafenallee 26, 28199 Bremen 

Vertragsabschluss und Vertragsinhalt 

   

1. Geltungsbereich:  

Für alle Lieferungen und Leistungen der ALL MARK ALUMINIUM GmbH gelten ausschließlich die  in der Auftragsbestätigung (AB) enthaltenen kaufmännischen und technischen Zusagen sowie die  Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZB). 

2. Form des Vertrags: 

Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag schriftlich, telefonisch, per Fernschrift oder  elektronisch abgeschlossen wird. 

3. Abweichende Bedingungen: 

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn sie schriftlich von  ALL MARK ALUMINIUM bestätigt werden. 

  •  Eine bloße Lieferung gilt nicht als Bestätigung abweichender Bedingungen. 4. Anerkennung: 

Mit der Annahme der Lieferung oder Teillieferung erkennt der Kunde automatisch die ALZB als  allein gültige Bedingungen an, auch wenn vorher keine ausdrückliche Zustimmung erfolgt ist. 

5. Vertragsabschluss  

  •  Der Vertrag gilt erst, wenn unsere schriftliche Auftragsbestätigung beim Käufer  eingegangen ist. 

  •  Vorherige Angaben sind unverbindlich. 

  •  Bei sofortiger Lieferung kann auch der Lieferschein oder die Rechnung als  Auftragsbestätigung gelten. 

6. Angaben zu Gewicht und Maß  

  •  Alle Gewichts- und Maßangaben in Angeboten sind theoretisch berechnet und  unverbindlich. 

7. Änderungen des Vertrages  

  •  Änderungen, Aufhebungen oder Zusatzvereinbarungen zum Vertrag müssen von  uns schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein. 

  •  Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. 

8. Verbindlichkeit von Unterlagen  

  •  Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten oder Informationen (auch in  Werbung) sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.   •  Andere Angaben sind nur annähernde Informationen und stellen keine Garantie für  die Beschaffenheit des Produkts dar. 

9. Änderungen der Produkte  

  •  Wir behalten uns das Recht vor, Produkte zu ändern oder zu verbessern, solange  dies für den Käufer zumutbar ist und unsere Interessen berücksichtigt werden. 

10. Eigentum und Urheberrechte  

  •  An Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen oder Mustern behalten wir uns  Eigentum und Urheberrechte vor. 

  •  Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf  Verlangen zurückzugeben.

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11. Übertragbarkeit von Rechten• 

. Die Rechte des Käufers aus dem Vertrag dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung  übertragen werden. 

Preisangaben 

   

• Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Lieferung ab Werk  (EXW). 

  •  Die Rohstoffpreise basieren auf dem am Tag des Vertragsabschlusses gültigen  LME-Aluminiumpreis zuzüglich marktüblicher Prämien. 

  •  Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten für Lieferungen innerhalb  von zwei Monaten. 

  •  Bei unerwarteten Produktionsmehrkosten oder Änderungen von Steuern/Zöllen  können die Preise angepasst werden. 

  •  Wird der Liefertermin verschoben und steigen die Kosten, werden die Preise  entsprechend angepasst. 

• Preisänderungen sind in diesem Fall ausschließlich im Rahmen und zum Ausgleich der  genannten Preis- und Kostensteigerungen zulässig. Erhöhen sich unsere Preise unter  Berücksichtigung dieser Umstände um mehr als 3 % des in der Auftragsbestätigung genannten  Preises, haben Käufer/Besteller, die weder Kaufleute im Sinne des HGB noch Sondervermögen  oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.  Dieses Rücktrittsrecht gilt ebenfalls für Kaufleute im Sinne des HGB, sofern das betreffende  Rechtsgeschäft nicht zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört. 

• Bei Lohn- oder Umarbeitungsaufträgen gelten die vereinbarten Preise nur, wenn das vom  Kunden bereitzustellende Material fristgerecht sowie in der vereinbarten Qualität und Menge  gemäß der Auftragsbestätigung geliefert wird. 

Werden bei einem laufenden Auftrag der Lieferumfang und/oder die Lieferbedingungen  nachträglich geändert, so gelten die zum Zeitpunkt der Änderung gültigen aktualisierten Preise  und Konditionen des Lieferanten. Eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden zur neuen  Auftragsbestätigung ist hierfür nicht erforderlich. Widerspricht der Kunde der neuen  Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich, erfolgt die Produktion und  Lieferung gemäß den aktualisierten Bedingungen. 

Versand und Verpackung  

1. Lieferungen bis zu einer Auftragsmenge von 2.500 kg erfolgen  

„unfrei“ (Versandkosten trägt der Käufer). In diesem Fall verstehen sich die vereinbarten Preise  zuzüglich Transportkosten und der üblichen Verpackungskosten. 

2. Ab einer Auftragsmenge von 2.500 kg kann die Lieferung „frei“ (Versandkosten  trägt der Verkäufer) bis zur Empfangsstation des Käufers vereinbart werden. Die frachtfreien  Preise gelten unter der Voraussetzung eines ungehinderten Bahn-, Straßen- und Schiffsverkehrs  auf den jeweiligen Transportwegen. Entstehende Fehlfrachten (z.B. Nichtdurchführung des  Transports) gehen zu Lasten des Käufers. Sofern vereinbart, erstatten wir Selbstabholern die  tarifliche Fracht der für uns günstigsten Versandart. 

3. Einwegverpackungen (Paletten, Kartons o.Ä.) werden nicht berechnet.  Sonderverpackungen (Kisten, Stahlgestelle etc.) werden gemäß den im Auftrag vereinbarten  Preisen oder, falls nicht anders angegeben, zu üblichen Bedingungen berechnet.  Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen, und die Kosten für deren Entsorgung  werden nicht übernommen. 

4. Besondere Verpackungswünsche des Käufers sind spätestens vier Wochen vor  dem Liefer- bzw. Verladetermin schriftlich mitzuteilen. 

  

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5. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten versichern  wir die Lieferung gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige  versicherbare Risiken. 

Abnahme  

1. Sofern für einen Auftrag besondere Abnahmebedingungen gelten, erfolgt die  Abnahme grundsätzlich in unserem Unternehmen. 

2. Abnahmekosten werden nur im im Auftragsbestätigung (AB) genannten Umfang  von uns übernommen. 

3. Wird auf die Abnahme verzichtet, gilt die Ware als abgenommen. 

Gewährleistung  

Für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel der Ware leisten wir nach den folgenden Vorschriften  Gewähr: 

1. Offensichtliche oder erkannte Mängel müssen uns vom Besteller/Käufer unverzüglich unter  sofortiger Einstellung etwaiger Be- und/oder Verarbeitung schriftlich angezeigt werden. Nicht  offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erkennen, spätestens jedoch 60 Tage nach Erhalt  der Ware schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung vorstehender Untersuchungs- und Rügepflichten  sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen  und/oder Obliegenheiten des Bestellers/Käufers bleiben unberührt. Dasselbe gilt für  weitergehende gesetzliche Folgen einer Verletzung solcher Verpflichtungen/Obliegenheiten. 

2. Die sachliche Behandlung einer Beanstandung oder Mängelrüge gilt nicht als Anerkenntnis des  Mangels oder als Aufnahme oder das Führen von Verhandlungen über Ansprüche des Bestellers/ Käufers wegen der geltend gemachten Mängel, es sei denn, wir haben schriftlich gegenüber dem  Besteller/Käufer das Vorliegen eines Mangels oder die Aufnahme bzw. das Führen von  Verhandlungen über Ansprüche wegen dieser Mängel bestätigt. 

3. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn uns der Besteller/Käufer keine Möglichkeit gibt, uns  von dem Mangel zu überzeugen, er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder  Proben davon nicht unverzüglich, spätestens aber 10 Werktage nach Absendung der schriftlichen  Mängelrüge, zur Verfügung stellt. 

4.Sofern in unseren Allgemeinen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, richtet sich die  Beschaffenheit unserer Produkte nach den jeweils geltenden DIN-/EN-Normen. Eine  Gewährleistung wird hierbei nicht übernommen. 

5.Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung  oder Ersatzlieferung verpflichtet. 

Schlägt die Nachbesserung fehl oder erfüllen wir die Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht  vertragsgemäß, kann der Käufer/Besteller nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom  Vertrag zurücktreten. 

Bei nur geringfügigen Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei unerheblichen Mängeln, besteht  kein Rücktrittsrecht des Käufers/Bestellers. 

Beträgt die fehlerhafte Menge mehr als 5 % der Liefermenge und wird die Ware vollständig an uns  zurückgegeben, sind wir bei berechtigten, schriftlich akzeptierten Beanstandungen verpflichtet,  kostenfreien Ersatz zu liefern. 

Liegt die Fehlmenge unter 5 % der Liefermenge, wird diese gegen Rückgabe der mangelhaften  Ware mit den von uns berechneten Preisen verrechnet. 

Gewährleistungsansprüche des Käufers/Bestellers bei Mängeln der Ersatzlieferung richten sich  nach denselben Regelungen.

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6.Wir haften für Schäden am Eigentum des Käufers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.  Leichte Fahrlässigkeit führt nur zur Haftung, wenn wichtige Vertrags-Pflichten verletzt werden.  Schäden müssen vorhersehbar sein. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Teillieferungen mit Mängeln berechtigen nicht zur Ablehnung von Folgelieferungen. Mängel, die  nicht rechtzeitig gemeldet werden, können später nicht reklamiert werden. Beratungen erfolgen  unverbindlich und ohne Haftung. 

Schutzrechte Dritter  

Sollte die Herstellung unserer Waren nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers/ Bestellers Rechte Dritter verletzen, stellt der Käufer/Besteller uns von sämtlichen daraus  resultierenden Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen frei. Etwaige Vertragsverletzungen des  Käufers/Bestellers beeinträchtigen nicht die vertragsgemäße Nutzung und Verwertung der Ware  durch un 

Lieferung und Abnahme  

(1) Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes festgelegt ist, sind die angegebenen  Liefertermine unverbindlich. Für deren Einhaltung wird keine Gewähr übernommen. Schäden  oder Ausfälle von Werkzeugen können zu Verzögerungen führen. Für solche unvorhersehbaren  Verzögerungen („höhere Gewalt“) kann der Lieferant nicht haftbar gemacht werden. Die aus  der verspäteten Lieferung resultierende Bestellmenge ist vom Käufer gemäß der  Auftragsbestätigung abzunehmen. 

(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch frühestens  nach vollständiger Klärung aller Ausführungsdetails, insbesondere nach Eingang aller vom  Käufer/Besteller bereitzustellenden Unterlagen sowie der vereinbarten Anzahlung bei  Vertragsabschluss. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt zudem die ordnungsgemäße Erfüllung  der Vertragspflichten durch den Käufer/Besteller voraus. 

(3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, während dessen der Käufer/ Besteller mit der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug  ist; hiervon unberührt bleiben unsere Rechte wegen Verzug. 

(4) (4) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist das  Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Käufer/Besteller versandbereit ist und dies  dem Käufer/Besteller mitgeteilt wurde. 

(5) Verlängerung der Lieferfrist und Höhere GewaltDie Lieferfrist verlängert sich angemessen,  insbesondere bei rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen im eigenen Betrieb (z.B. Streik oder  Aussperrung). Auch bei Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben verlängert sich die  Lieferfrist, sofern uns kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft.Darüber  hinaus verlängert sich die Lieferfrist bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Mobilmachung,  Krieg, Blockaden, Aus- oder Einfuhrverboten, besonderen gesetzlichen oder behördlichen  Vorschriften, Rohstoff- oder Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen oder sonstigen  Fällen höherer Gewalt, sofern diese Hindernisse die Fertigstellung oder Ablieferung der  Lieferung beeinflussen und weder wir noch unsere Vor- oder Unterlieferanten oder  Transporteuren verantwortlich sind. Unsere Haftung ist in diesen Fällen nur für leichte  Fahrlässigkeit ausgeschlossen.Unter diesen Voraussetzungen sind wir außerdem berechtigt,  vom Vertrag zurückzutreten. 

(6) Überschreiten wir einen Liefertermin um mehr als 10 Tage, ist der Besteller/Käufer verpflichtet,  uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Sollte es uns nicht möglich sein,  innerhalb dieser Frist zu liefern, ist der Besteller/Käufer unter den weiteren gesetzlichen  Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich  schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, we 

(7) Sollten offene Forderungen des Kunden nicht fristgerecht beglichen werden, sind wir  berechtigt, ohne vorherige Ankündigung die Fertigung laufender sowie bereits bestätigter  Aufträge einzustellen und bis auf Weiteres keine Lieferungen vorzunehmen. Bis zu diesem  Zeitpunkt entstandene Material- und Produktionskosten trägt der Kunde. Ansprüche auf 

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Schadensersatz aufgrund einer dadurch unterbliebenen Lieferung können vom säumigen Kunden  nicht geltend gemacht werden. 

8 Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen  Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Zudem können wir den  Besteller/Käufer mit angemessener Frist neu beliefern, vom Vertrag zurücktreten und/oder  Schadensersatz verlangen. Ist eine Frist für die Laufzeit eines Auftrages nicht fixiert, gilt eine  Abnahmeverpflichtung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss als vereinbart. 

9 Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten. Teillieferungen aus Abrufaufträgen sind vom  Besteller/Käufer in möglichst gleichmäßigen Mengen und Zeitabständen abzunehmen, sodass  eine ordnungsgemäße Fertigstellung der Ware innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen  gewährleistet ist. 

Kreditgrundlage  

(1) Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers/Käufers. Erhalten wir  nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem  Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen,  die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen (insbesondere, wenn fällige Rechnungen trotz  Mahnungen nicht bezahlt werden), oder tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung  der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Insolvenz,  Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang …) ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder  Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere  Vereinbarungen zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der  Leistung zu verlangen 

(2) Unter denselben Voraussetzungen sind wir berechtigt, das Lager des Bestellers/Käufers zu  besichtigen, unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung  vorläufig sicherzustellen, deren Weiterverkauf zu untersagen und die Herausgabe der Waren  unter Anrechnung des Verwertungsbetrags zu verlangen. Die Kosten für Transport und  Unterstellung trägt der Besteller/Käufer. Außerdem verpflichtet sich der Besteller/Käufer,  sämtliche Kreditgeschäfte für Waren und Lieferungen, die mit unseren Waren vermischt  wurden, offenzulegen. 

(3) Die vorgenannten Rechte stehen uns auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen  durch den Besteller/Käufer zu. 

Zahlung  

1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen wie folgt zahlbar:   •  2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum   •  Nettozahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum 

Skonto gilt nur für den reinen Warenwert. Voraus- oder Teilzahlungen sowie separate Fracht- und  Verpackungskosten sind nicht skontierbar. Wechsel gelten nicht als Zahlungsmittel. 2. Werkzeugkosten sind nach Rechnungsstellung sofort netto zu zahlen. 3. Der Käufer darf Zahlungen nicht zurückhalten, wenn dies aus anderen  Vertragsverhältnissen resultiert. 

4. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten  Forderungen möglich. 

5. Abweichende Zahlungsmodalitäten sind in schriftlicher Form von Fall zu Fall zu vereinbaren.  Kommt der Besteller/Käufer mit einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, so werden unsere  sämtlichen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf  hereingenommene Wechsel sofort in bar fällig. Der Besteller/Käufer darf die in unserem Allein und Miteigentum stehenden Sachen dann nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an uns  herauszugeben. Des Weiteren darf der Besteller/Käufer dann auch die an uns im Rahmen des 

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verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen nicht mehr einziehen, sondern hat  dem Drittschuldner die Abtretung der Forderung an uns unverzüglich anzuzeigen. 

6. Falls der Besteller/Käufer mit der Zahlung einer Forderung in Verzug gerät und wir daher  berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten, sind wir auch berechtigt, von sämtlichen noch nicht  erfüllten weiteren Verträgen zurückzutreten. 

Darüber hinaus sind wir berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers/Käufers die  Erfüllung sämtlicher weiterer Verträge zurückzuhalten, bis alle uns zustehenden Forderungen  vollständig beglichen sind. 

Der Besteller/Käufer kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Stellung einer  selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder  Volksbank in Höhe aller offenen Forderungen abwenden. 

Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. 

7.Der Besteller/Käufer stimmt zu, dass wir zur Begleichung unserer Forderungen gegenüber dem  Besteller/Käufer aufrechnen dürfen, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen  Forderungen unterschiedlich sind oder Zahlungen von einer Seite bar und von der anderen Seite  mittels Akzepten oder Kundenwechsel erfolgen. 

Der Besteller/Käufer verpflichtet sich, zur Sicherung aller Forderungen geeignete Sicherheiten, wie  Hypotheken oder Forderungsabtretungen, zu stellen. 

Schlussbestimmungen  

1. Persönliche Daten des Auftraggebers werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz  gespeichert, um die Erledigung der Aufgaben sowie den schriftlichen und geschäftlichen Verkehr  zu ermöglichen. 

2. Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen in diesen AGB berühren nicht  Ansprüche des Bestellers/Käufers aus Produkthaftung oder bei uns zurechenbaren Verletzungen  von Leben, Körper oder Gesundheit. 

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäften, für die diese  AGB gelten, ist unser Geschäftssitz – sowohl für Klagen von uns als auch gegen uns. Diese  Regelung gilt nicht für Besteller/Käufer, die weder Kaufleute im Sinne des HGB, Sondervermögen  des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sowie für  Geschäfte eines Kaufmanns, die nicht seinem Handelsgewerbe zuzuordnen sind. 

4. Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem  Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Kollisionsrechts, der Haager  Einheitlichen Kaufgesetze und des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale  Warenkaufverträge. 

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die  Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt  diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten  Zweck am nächsten kommt.